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Satzung der Arbeitsgemeinschaft Toleranzzucht

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbreitungsgebiet

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Toleranzzucht“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen „Arbeitsgemeinschaft Toleranzzucht e.V.“. Sitz des Vereins ist Kirchhain. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist bundesweit tätig.

(Die im Folgenden genannten männlichen Bezeichnungen beinhalten zugleich auch die weibliche Form) 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Selektion von Honigbienen auf Krankheitstoleranz. Dieses Zuchtziel soll durch die angeschlossenen Mitglieder zusätzlich zu den in den Zuchtrichtlinien des Deutschen Imkerbundes e.V. festgelegten Zuchtzielen angestrebt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Aufgaben

Hierzu stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

a)     wissenschaftliche Beratung und Begleitung seiner Mitglieder;

b)     Unterstützung der Mitglieder bei der Durchführung der Leistungsprüfung, des Ringtausches von Königinnen, der  Datenauswertung und der Auswahl von Zuchtvölkern;

c)      Qualitätssicherungen durch Kontrollen von Zuchteinrichtungen und Zuchtmaterial;

d)     Förderung der Verbreitung von selektiertem Zuchtmaterial;

e)     Kooperation mit den Gremien des Deutschen Imkerbundes e.V., seiner Landes­verbände und anderer Imkerorganisationen mit dem Ziel einer Förderung der Bienenhaltung in Deutschland;

f)        Knüpfen von Kontakten und Austausch von Informationen zu wissenschaftlichen Einrichtungen und Organisationen mit verwandter Zielsetzung.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

I. Erwerb

1.      Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Für in Deutschland ansässige Personen wird eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem Imker-/Landesverband des Deutschen Imkerbundes e.V. vorausgesetzt.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich vorzulegen. Der Nachweis über die Mitgliedschaft im zuständigen Imker-/Landesverband ist beizufügen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

2.      Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Zuchtobmannes des zuständigen Imker-/Landesverbandes im Deutschen Imkerbund e.V.  Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

II. Beendigung

1. Die Mitgliedschaft endet

a)     mit dem Tod des Mitglieds;

b)     durch Austrittserklärung;

c)      durch Ausschluss aus dem Verein;

d)     durch Streichung von der Mitgliederliste.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

2. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen, die Satzung, Zucht- und Prüfordnung oder die Zuchtrichtlinien des Deutschen Imkerbundes e.V. verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein aus­geschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes  zu hören.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes einzulegen. Ist die Berufung rechtzeitig erfolgt, entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Für den Fall, dass das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch macht oder die Frist versäumt, gilt die Mitgliedschaft als beendet.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens an die letzte dem Verein bekannte Anschrift drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Sie sind als Jahresbeitrag am 10. Januar eines jeden Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand (§ 6 der Satzung)
  2. die Zuchtgruppen (§ 7 der Satzung)
  3. die Mitgliederversammlung (§§ 8 und 9 der Satzung)

§ 6 Vorstand

I. Zusammensetzung und Amtsdauer

1.                                    Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem sachverständigen Wissenschaftler, dem Kassierer, dem Zuchtobmann des Deutschen Imkerbundes e.V. und den Sprechern der regionalen Zuchtgruppen.

2.                                    Die beiden Vorsitzenden, der sachverständige Wissenschaftler sowie der Kassierer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für vier Jahre gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von den zuständigen Gremien (Deutscher Imkerbund e.V. und regionale Zuchtgruppen) bestimmt. Der Vorstand kann zur Ausführung seiner Aufgaben sachkundige Personen hinzuziehen.

Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Das Amt des Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt.

II. Zuständigkeit

Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und alle Aufgaben, die nicht im Rahmen dieser Satzung ausdrücklich auf andere Gremien des Vereins über­tragen sind. Insbesondere übernimmt er folgende Aufgaben:

a)     Allgemeine Aufgaben

aa) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen;

bb) Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen;

cc)  Einberufung der Mitgliederversammlungen;

dd) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;

ee) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung;

ff)       Erstellen eines Rechenschaftsberichtes;

gg) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;

b)     Besondere Aufgaben

aa) Koordination der Bereitstellung von Drohnenvölkern für Beleg- und Be­samungsstellen;

bb) überregionale Koordination des Königinnenaustausches;

cc)  Anerkennung von neuem genetischem Material in Abstimmung mit der Zuchtleitung des Deutschen Imkerbundes e. V.;

dd) Feststellung von Körungen und die Ausgabe von Zuchtkarten in Abstimmung mit den zuständigen Imker-/Landesverbänden;

ee) Bearbeitung von Zuchtordnung und Prüfrichtlinien;

ff)      Organisation zentraler Dienstleistungen für die Züchter und Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen und Partnerorganisationen im Ausland;

gg) Anerkennung von Zuchtgruppen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,  darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

Die Mitgliederversammlung hat das Recht, einzelne der von ihr gewählten Vorstandsmitglieder des Amtes zu entheben. Im Falle einer Enthebung ist die Funktion durch unmittelbare Nachwahl für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds neu zu besetzen.

III. Einberufung und Beschlussfassung

1.      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Vorstandsmitglied durch persönliche Benachrichtigung einberufen wird. Diese muss innerhalb von 14 Tagen erfolgen, sofern mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies beim Vorsitzenden beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

2.      Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Leiters der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Über die Beschlüsse von Vorstandssitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Zuchtgruppen

1. Die Zuchtgruppen sind vom Vorstand anerkannte Zusammenschlüsse einzelner Mit­glieder. Jedes Mit­glied wird in Absprache mit dem Vorstand einer bestimmten Zuchtgruppe zugeordnet.

2. Eine Zuchtgruppe soll mindestens 10 Mitglieder umfassen und so groß bemessen sein, dass jährlich mindestens 120 Prüfplätze zur Verfügung stehen.

3. Jede Zuchtgruppe wählt einen Sprecher, der die Gruppe im Vorstand vertritt, sowie einen stellvertretenden Spre­cher für Vertretungsfälle.

4. In Zusammenarbeit mit dem Vorstand organisieren die Zuchtgruppen die Fort­bildungs-, Beratungs- und Öffentlichkeitsarbeit des Zuchtverbandes in ihrem Bereich, koor­dinieren den Königinnenaustausch sowie die Datenerfassung ihrer Mitglieder in Abstimmung mit den zuständigen Imker-/Landesverbänden. 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

I. Einberufung

1.      Die Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jedes 2. Jahr seit Vereinsgründung.

Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 4 Wochen in schriftlicher Form (E-Mail, Brief, Fax). Dabei sind die Tagesordnung und bis dahin vorliegende Anträge an die Mitgliederversammlung mitzuteilen.

2.     Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem von ihm benannten Vorstandsmitglied geleitet.

3.     Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

4.     Jedes Mitglied ist berechtigt, bis spätestens 3 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich zu beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

II. Aufgaben  

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.      Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden Vorstands und dessen Entla­stung;

2.      Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes, des sachverständigen Wissenschaftlers, des Kassierers sowie der Kassenprüfer;

3.      Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;

4.      Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;

5.      Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;

6.      Beschlussfassung von Zuchtordnung und Prüfrichtlinien;

7.      Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und der Zuchtgruppen an den Vorstand;

8.      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

III. Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern, Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und der Vereinsauflösung ist jeweils eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

2.      In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

3.      Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

-          Ort und Zeit der Versammlung;

-          die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

-          die Zahl der erschienen Mitglieder;

-          die Tagesordnung;

-          die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung;

-          bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Erforderlich ist die Einberufung, wenn sie von mindestens 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand  gefordert wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 8 entsprechend.

§ 10 Kassenprüfung

1.      Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die zeitversetzt jeweils 2 Jahre tätig sind. Sie dürfen selbst nicht dem Vorstand angehören.

2.      Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Kassenführung und den jährlichen Rech­nungsabschluss. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergeb­nis ihrer Prü­fungen.

§ 11 Auflösung; Keine Umwandlung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 III Abs. 2  Satz 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Imkerbund e.V.

3. Der Verein kann sich an einer Umwandlung nicht beteiligen.

 

 

Satzung des Zuchtverbandes (PDF-Datei)

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